 |
 |
 |
Pflegeleistungen im Überblick
|
Krankenkase oder Pflegekasse?
|
Krankenkasse und Pflegekasse sind die selbe Versicherung (AOK, Barmer, DAK, Bundesknappschaft, Postbeamten, BKK....).
Aber es sind verschiedene Abteilungen und sie bedienen verschiedene Anspruchsbereiche.
Während sich im Sozialgesetzbuch V alles um die Krankenkasse und Medizin dreht, so geht es im Sozialgesetzbuch XI um alles rund um die Pflege. Es gibt Schnittstellen, wie auch zur gesetzlichen Sozialversicherung (SGB XII) und zur Rentenversicherung (SGB VI).
Halten wir also fest:
Pflegeversicherung und Finanzierung darüber sind Leistungen, wie - Hilfe beim Waschen und Umziehen - Hilfe beim Duschen oder Baden - Hilfe bei der Pflege der Haare, Nägel und Haut - Hilfe bei der Ausscheidung, Toliettengang - Hilfe beim Leeren oder Wechsel des Katheterbeutel - Hilfe bei der Nahrungsaufnahme - Hilfe beim Austehen, Hinlegen oder Umlagern im Bett
Für die Kostenübernahme dieser Leistungen durch die Pflegekasse wird ein Pflegegrad benötigt. Natürlich können sie auch privat bezahlt werden.
Krankenkassenleistungen sind Leistungen im Zusammenhang mit medizinischen verrichtungen, wie - Medikamentengabe - Blutzuckermessung - Blutdruckmessung - Insulininjektion - Kompressionsstrümpfe oder Kompressionswickel - Wundversorgungen
Diese oben genannten Leistungen der Krankenkasse können unabhängig von einem Pflegekraft über die Verordnung häuslicher Krankenpflege (HKP) verordnet werden. Die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen, wenn sie hinreichend begründet sind. Der Arzt stellt die Verodnung aus, der Versicherte zeichnet gegen und der Pflegedienst beantragt die Kostenübernahme bei der Kasse.
|
 |
|
|
|
Beihilfestelle
|
Manche Versicherten sind beihilfeberechtigt. Bei diesen Personen teilen sich die Kranken- oder Pflegekasse und die Beihilfestelle die Kosten. Ein Mehranspruch entsteht nicht. Die Beihilfestelle ist dabei wie eine gesetzlich vorgeschriebene private Zusatzversicherung in die z.B der Dienstherr einzahlt.
Von dieser Regelelung betroffen sind zumeist: - Beamte und Richter - Versorgungsempfänger (Witwen/Witwer und Weisen) - Soldaten - Berücksichtigungsfähige Angehörige oben genannter Gruppen
Wenn kein Beihilfeanspruch besteht, kann dieser Teil getrost vergessen werden. Ansonsten bitte den Pflegedienst bei Aufnahme informieren über den Beihilfebemessungssatz (meist zwischen 50 und 70%).
|
|
|
Pflegegrad
|
Die Einstufung in einen Pflegegrad und damit den Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung muss zunächst beantragt werden. Das Datum der Antragstellung ist auch in der Regel maßgeblich für das Datum des Anspruchs oder der Änderung der Leistungen. Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt und durch den MD (medizinischen Dienst) entschieden. Die Begutachtung findet am regelmäßigen Ort der Pflege, also zu Hause oder im Pflegeheim statt. Keinesfalls im Krankenhaus. Die Pflegekasse hat bis zu einer Entscheidung über den Antrag 25 Werktage Zeit. Die Begutachtung kann persönlich oder per Telefoninterview stattfiden. Wir empfehlen eine persönliche Begutachtung zu bevorzugen. 64 Kriterien werden im Rahmen einer Begutachtung geprüft und bewertet. Diese sind unterschiedlich gewichtet. Eine ausführliche Begutachtung inclusive auch Handlungsempfehlungen dauert eine gute Stunde. Der Bericht an die Pflegekasse erfolgt binnen weniger Tage.
|
 |
|
|
|
§36 Pflegegeld
|
Wurde ein Pflegegrad festgelegt, so kann der Versicherte entscheiden, ob er sich (weiterhin) selbst oder mit Angehörigen oder sonstigen privaten Pflegepersonen versorgt ist und Pflegegeld bezieht.
Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld auf das Konto des Versicherten zum Monatsbeginn aus.
Der Versicherte entscheidet über die Verwendung der Mittel. Ob er zum Beispiel der Nachbarin 10 Euro gibt, um für sie mitzukochen, die Fensetr zu putzen, oder ob der Nachbar für 20 Euro vielleicht den Rasen mäht oder Schnee schaufelt, oder ob die Enkelin für 25 Euro am Wochenende beim Duschen in der Nähe ist und mithilft.
In seltenen Fällen verwehrt die Pflegekasse die Auszahlung von Pflegegeld, wenn es z.B. offensichtlich nicht für Pflegehilfe eingesetzt wird, Nachweisfristen verpasst wurden (Beratungsbesuch) oder bereits eine andere Leistungsart in Anspruch genommen wird.
Auch der Aufenthalt in einem Pflegeheim oder ein längerer Aufenthalt im Krankenhaus/Reha könne den Anspruch auf Pflegegeld reduzieren oder beenden.
|
 |
|
|
|
§37 Pflegesachleistung
|
Wenig charmant bezeichnet die "Sach"-Leistung die freundlichen und unermüdlichen Mitarbeiter des Pflegedienstes. Wer einen Pflegedienst nutzt hat einen wesentlich größeren Topf zur Verfügung als den des Pflegegeldes. Mehr als doppelt so viel Geld steht für die professionelle Hilfe zur Verfügung im Vergleich zum Pflegegeld.
Der Pflegedienst rechnet mit der Pflegekasse im Rahmen eines abgeschlossenen Versorgungsvertrages und entsprechend dem vereinbarten Punktwert in einem komplexen Leistungskatalog ab.
Anders als vermutet bekommt der Pflegedienst keinen Stundenlohn, sondern wird nach Leistung bezahlt. Die Mitarbeiter des Pflegedienstes allerdings werden entsprechend der gesetzlichen Lohnvorgaben des Pflegebereichs entlohnt. Dadurch entsteht Leistungsdruck. Braucht der Mitarbeiter des Pflegedienstes mehr Zeit beim Kunden als refinanziert wird, so macht der Pflegedienst Verlust. Dazu muss der Pflegedienst natürlich auch seine Grundkosten decken. Der Kostendruck ist durch gestiegene Löhne, gleichzeitig relativ sinkende Vergütungen immens gestiegen.
Vor Beginn der Leistungen wird sie der Pflegedienst über die voraussichtlich entstehenden Kosten informieren. Der PFlegedienst wird auch berechnen, ob ggf. Zuzahlung zu leisten ist, oder ob noch Anspruch übrig bleibt.n
Oft arbeiten Pflegedienst und pflegende Angehörige Hand in Hand zusammen. Dann macht es Sinn die sogenannte Kombinationsleistung zu nutzen, die das Beste aus Pflegegeld und Pflegesachleistung ist:
|
 |
|
|
|
§38 Kombinationsleistung
|
Bei der Kombinationsleistung nutzt der Versicherte zunächst seinen hohen Sachleistungsanspruch. Bleibt davon Geld übrig wird prozentual anteilig noch Pflegegeld ausgezahlt.
Rechenbeispiel: Angenommen das Pflegegeld beträgt 200 Euro und die Sachleistung beträgt 400 Euro, würde noch 100 Euro an Pflegegeld ausgezahlt, wenn 200 Euro für den Pflegedienst ausgegeben wurden.
Umstellungen der Leistungsarten sind mit Angabe des Datums der Wirksamkeit bei der zuständigen Pflegekasse schriftlich mitzuteilen.
Achtung: Durch eine Umstellung auf Kombinationsleistung oder Pflegesachleistung im laufenenden Monat (für den schon Pflegegeld gezahlt wurde) kann es zu einer Rückforderung des Pflegegeldes oder Verrechnung der Kasse über mehrere Monate kommen.
|
 |
|
|
|
§37,3 Pflegeberatung
|
Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben verpflichtend einmal halbjährlich eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch zu nehmen.
Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 haben haben jedoch die Möglichkeit, die Beratung auch vierteljährlich in Anspruch zu nehmen.
Gleiches gilt, wenn Pflegebedürftige den Umwandlungsanspruch nutzen und neben dessen Nutzung nicht auch ambulante Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst beziehen.
Die Beratung in der eigenen Häuslichkeit dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden.
Darüber hinaus können auch Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 halbjährlich einmal einen pflegefachlichen Beratungsbesuch in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen. Pflegebedürftige, die ambulante Pflegesachleistungen von einem Pflegedienst beziehen, können ebenfalls halbjährlich einmal eine solche Beratung abrufen.
|
 |
|
|
|
§ 45 Pflegekurse für pflegende Angehörige
|
Als pflegender Angehöriger haben sie den Anspruch auf die Kostenübernahme bei Teilnahme an einem Pflegekurs. Dieser soll umfassend auf die Aufgaben der Pflege von Angehörigen vorbereiten und Pflegerisiken für den Gepflegten und auch Gesundheitsschäden beim Pflegenden vermeiden (Überforderung, Rückenprobleme, Infektionen, Verletzungen). Die Kurse werden von Pflegeberatungsstellen aber auch Hilfsdiensten (DRK, Malteser, Johanniter) und teilweise der Krankenkasse angeboten.
|
 |
|
|
|
Kuren für pflegende Angehörige
|
Dies ist keine Pflegekassenleistung, sondern Krankenkassenleistung, geregelt in §§23 & 40 SGBV und sollen der Vermeidung von Erschöpfung der pflegenden Angehörigen dienen. Wartezeit beträgt 6 Monate. Die weiteren Regelungen sind bei der Krankenkasse zu klären.
|
 |
|
|
|
§45b Entlastungsleistungen
|
Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist zur Entlastung pflegender Angehöriger gedacht.
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro monatlich (also insgesamt bis zu 1.572 Euro im Jahr). Dies gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende und/oder zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.
Erstattet werden Aufwendungen im Zusammenhang mit Eigenanteilen bei * Kurzzeitpflege * Tages- oder Nachtpflege
* Betreuungs- oder Hauswirtschaftsdienste * Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Ausschließlich Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 können den Entlastungsbetrag außerdem auch für Leistungen zugelassener ambulanter Pflegedienste im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung einsetzen. Dazu gehört zum Beispiel die Unterstützung beim Duschen oder Baden.
Soweit der Entlastungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag in die darauffolgenden Monate übertragen. Beträge, die bis zum 31. Dezember eines Jahres nicht verbraucht worden sind, können noch bis 30. Juni des Folgejahres übertragen werden.
Übrigens: Bis zu 40% des Pflegesachleistungsanspruches können für die Nutzung o.g. Leistungen umgewidmet werden. Dazu ist ein Antrag bei der Pflegekasse zu stellen.
Die Umwidmung von Pflegesachleistungen, ebenso, wie deren Nutzung reduziert das anteilig ausgezahlte Pflegegeld.
Im Rahmen der Nachbarschaftshilfe kann der Entlastungsbetrag ebenfalls genutzt werden.
Eine klassische Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages ist eine Haushaltshilfe. Diese kann mit dem Grundbetrag der 131 Euro für ca. 1,5 Stunden alle 14 Tage genutzt werden. Durch Umwidmung kann man die Leistung um ein vielfaches steigern. Haushaltshilfen bieten wir als Pflegedienst selbst an. Unser 12 köpfiges Team unterstützt derzeit rund 200 Kunden im Haushalt.
|
 |
|
|
|
Nachbarschaftshilfe
|
Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag
Die Nachbarschaftshilfe
1. übernimmt die Unterstützung ehrenamtlich,
2. ist nicht bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert,
3. lebt nicht mit der pflegebedürftigen Person in einer häuslichen Gemeinschaft,
4.ist nicht gleichzeitig Pflegeperson der pflegebedürftigen Person,
5a) verfügt über eine geeignete Qualifizierung im Umfang eines Nachbarschaftshilfe- oder Pflegekurses
oder (alternativ)
5b) bestätigt, dass sie das Informationsangebot der Regionalbüros, Alter, Pflege und Demenz bzw. die in diesem Zusammenhang in Kooperation mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales der Landes Nordrhein-Westfalens erstellte Broschüre zur Nachbarschaftshilfe kennt mittels z.B. dieser Erklärung.
6. willigt gegenüber der Pflegekasse zum Datenabgleich und zur Überprüfung der Angaben mit anderen Pflegekassen ein.
Die Nachbarschaftshilfe weist gegenüber der pflegebedürftigen Person die Erfüllung der Voraussetzung nach Nummer 5a nach oder bestätigt ihr die Kenntnisnahme nach Nummer 5b. Der Nachweis oder die Bestätigung wird dann im Rahmen des Leistungsantrags bei der zuständigen Pflegekasse eingereicht.
|
 |
|
|
|
§39 Verhinderungspflege
|
Macht eine private Pflegeperson Urlaub oder ist sie durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens sechs Wochen je Kalenderjahr am Stück oder als Stundenweise Verhinderungspflege bis zum Höchstbetrag..
Die Leistungen der Verhinderungspflege betragen grundsätzlich auf Nachweis bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr, wenn die Verhinderungspflege von Personen sichergestellt wird,. die mit der pflegebedürftigen Person nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und. die mit der pflegebedürftigen Person nicht in häuslicher Gemeinschaft leben.
|
 |
|
|
|
§42 Kurzzeitpflege
|
Seit Mitte 2025 der selbe Topf wie für die Kurzzeitpflege. Er kann also entweder für das eine oder das andere genutzt werden oder für eine Kombination aus beidem bis zum genannten Höchstbetrag.
Anders als die Verhinderungspflege zu Hause, findet sie in einer Pflegeeinrichtung der stationären Pflege statt und ist auf maximal 8 Wochen beschränkt. Es ist ein Antrag zu stellen
|
 |
|
|
|
§40 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
|
Wenn Pflegebedürftige zu Hause gepflegt und betreut werden, kann es hilfreich sein, das Wohnumfeld an ihre besonderen Belange anzupassen. Ziel solcher wohnumfeldverbessernden Maßnahmen ist es, dass dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert oder eine möglichst selbstständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.180 Euro als Zuschuss für solche Anpassungsmaßnahmen zahlen. Wohnen mehrere Pflegebedürftige zusammen, kann der Zuschuss bis zu viermal 4.180 Euro, also bis zu 16.720 Euro, betragen. Er wird bei mehr als vier Anspruchsberechtigten anteilig auf die Versicherungsträger der Anspruchsberechtigten aufgeteilt.
Zu Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen können z.B. gehören: * Rampen, die ein Betreten und Verlassen der Wohnung mit Rollstuhl/Rollator ermöglichen (Nicht über 6% Steigung) * Haltegriffe im Bad oder an Stufen * Treppenlifte * Umzug ins EG oder eine behindertengerechte Wohnung
|
 |
|
|
|
§40 Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
|
Die Kosten für Verbrauchsprodukte werden von der Pflegekasse in Höhe von bis zu 42 Euro pro Monat erstattet. Dazu gehören zum Beispiel Einmalhandschuhe, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel, Mundschutze oder Bettschutzeinlagen. Es gibt zahlreiche Onlineangebote um diese Dinge zu erhalten. Wir empfehlen die örtliche Apotheke zu nutzen, da hier individuell abgerufen werden kann, was im Moment gebraucht wird, statt Pakete zu bestellen, die am Ende nur herumstehen. Zudem kämpfen die örtlichen Anbieter ums Überleben.
|
 |
|
|
|
§40 Hausnotruf und sonstige Hilfsmittel
|
Die gesetzliche Grundlage für den Anspruch auf einen Hausnotruf ab Pflegegrad 1 findet sich im Sozialgesetzbuch (SGB), § 40 SGB XI: Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. So haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Ein Hausnotruf ist ein von den Pflegekassen offiziell anerkanntes Hilfsmittel.
Die Pflegekasse beteiligt sich mit 27 Euro an den monatlichen Grundkosten eines Hausnotrufanbieters. Dies beinhaltet eine Telefonzentrale, die Kontaktpersonen gemäß Liste kontaktiert. Erweiterte Dienste sind zusätzlich zu vergüten (z.B. bei Schlüsselhinterlegung mit direkter Einsatzbereitschaft des Anbieters).
Anbieter von Hausnotrufdienstleistungen sind regional z.B. Malteser Hilfsdienst, Deutsches Rotes Kreuz und Johanneswerk (InKontakt)
Hier das Verzeichnis sonstiger anerkannter Hilfsmittel: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home
|
 |
|
|
|
§43 Vollstationäre Pflege
|
Geht trotz Unterstützung durch den Pflegedienst, Nachbarn, private Pflegepersonen, Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- oder Nachtpflege zu Hause "nichts" mehr so gibt es die Möglichkeit in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung umzuziehen.
Hier ist man rund um die Uhr unter Beteiligung von Pflegefachkräften umfassend versorgt, betreut, ernährt und hat Teilhabe am Zusammenleben innerhalb der Einrichtung.
|
 |
|
|
|
Polin?
|
Entschuldigen Sie den Begriff. Gemeint sind die oft aus den osteuropäischen Ausland stammenden 24 Stunden Kräfte, die mit dem Versichterten gemeinsam im Haus leben und diesen unterstützen. Diese Kräfte dürfen Einkaufen, Reinigungsarbeiten übernehmen und die pflegerische Unterstützung leisten. Was sie nicht dürfen ist die Versorgung mit Medikamenten, Anlegen von Kompressionsverbänden oder Strümpfen oder auch die Versorgung von Wunden. Dies ist Pflegefachkräften vorbehalten.
Die Kosten einer 24 Stunden Kraft, die nicht über einen Pflegedienst angestellt ist, sondern oft über Agenturen vermittelt werden, werden nicht direkt von der Pflegekasse übernommen. Weder Pflegesachlistung, Verhinderungspflege noch Entlastungsbetrag kommen für diede Personengruppe in Frage. Ausschließlich das Pflegegeld kann verwendet werden.
Die Kosten übersteigen dieses um ein Vielfaches. In einigen Fällen muss man bei einer 24 Stunden Kraft mit Kosten vergleichbar zu einer Zuzahlung bei Heimaufenthalt rechnen. Zudem ist eine 24 Stundenkraft rechtlich eine sehr fragwürdige Sache. Um nur einige Probleme zu nennen: - Versteuerung - Arbeitszeiten / Pausenzeiten - Scheinselbstständigkeit - Qualifikation
Sollte eine 24 Stunden Kraft in Frage kommen, empfhielt es sich auf renomierte Agenturen zurück zu greifen und auch unabhängige Rezessionen im Internet zu lesen. Es kann auch auf persönliche Erfahrungswerte von bekannten Nutzern dieser Dienste zurückgegriffen werden, wobei zu beachten ist: Die Erfahrung des einen muss nicht die des anderen sein. Als Pflegedienst können wir keinen Anbieter pauschal empfehlen. Wir haben sowohl positive Erfahrungen auch in der Zusammenarbeit gemacht, als auch negative.
In manchen Fällen braucht es eine 24 stündige Betreuung des Pflegebedürftigen. Und diese ist nicht immer durch Angehörige leistbar. Und auch der Pflegedienst ist eine punktuelle Unterstützung. Eine Berechtigung haben solche Dienste also allemal.
|
 |
|
|
|
§44 Rentenanspruch für pflegende Angehörige
|
Pflegende Angehörige erhalten Rentenansprüche, wenn sie Pflegebedürftige (mind. Pflegegrad 2) nicht-erwerbsmäßig mindestens 10 Stunden/Woche (verteilt auf mind. 2 Tage) in häuslicher Umgebung pflegen und daneben max. 30 Stunden/Woche arbeiten.
Die Pflegekasse zahlt hierfür Beiträge in die Rentenversicherung gemäß § 44 SGB XI ein.
Üblicherweiese wird dieer Anspruch direkt bei der Antragsstellung miterfasst. Änderungen sollten der Pflegekasse mitgeteilt werden. Hat jemand z.B. zum Zeitpunkt der Begutachtung noch in Vollzeit gearbeitet und hat dann seien wöchentliche Arbeitszeit z.B. wegen der Pflegesituation reduziert, so wird dieser Abstrich bei der Rente von der Pflegekasse abgemildert.
|
 |
|
|
|
§44a Familienzeit & Pflegezeit
|
Zur Bewältigung von besonderen Pflegesituationen, wie Krisenintervention ist ein gesetzlicher Anspruch auf eine berufliche Auszeit gegeben.
Die Familienpflegezeit ermöglicht Beschäftigten, für bis zu 24 Monate ihre Arbeitszeit auf mindestens 15 Wochenstunden zu reduzieren, um nahe Angehörige zu Hause zu pflegen.
|
 |
|
|
|
§38 Wohngruppenzuschuss
|
Neben einer Anschubfinanzierung (2.613 Euro pro Person oder 10.452 Euro je Wohngruppe) zur Errichtung einer ambulant betreuten Wohngruppe unterstützt die Pflegekasse auch mit einem Wohngruppenzuschuss von 224 Euro.
In allen Pflegegraden erhält jeder Bewohner dieser neuen Wohnform diesen Unterstützungsbetrag. Voraussetzung ist. das mindestens 2 und maximal 11 Personen je Gemeinschaft zusammen wohnen und die Gemeinschaft eine Person (Präsenzkraft) gemeinschaftlich beauftragt hat, allgemeine organisatorische, verwaltende, betreuende oder das Gemeinschaftsleben fördernde Tätigkeiten zu verrichten oder die Wohngruppenmitglieder bei der Haushaltsführung zu unterstützen.
|
 |
|
|
|
Krankenfahrten
|
Oft werden wir gefragt, ob die Pflegekasse auch die Kosten für Fahrten zum Arzt oder Therapeuten oder zu ambulanten Terminen und Untersuchungen ins Krankenhaus bezahlt. Die Antwort ist JAEIN! Die Pflege übernimmt die Kosten nicht. Dies tut unter geissen Umständen die Krankenkasse. Dies ist eine andere Abteilung. Die Regelungen hierzu befinden sich in §60 SGB V.
Die Pflegeversicherung spielt trotzdem eine Rolle, denn ab Pflegegrad 3 mit dauerhafter Möbilitätseinschränkung oder bei Grad 4 und 5 besteht ein Anpruch auf Krankenbeförderung. Weiterer Anspruchsgrund kann sein eine Schwerbehinderung (Merkzeichen aG oder Bl).
|
 |
|
|
|
Fazit
|
Die deutsche gesetzliche Pflegeversicherung stellt neben Pflegegeld eine Vielzahl an personellen und dinglichen Hilfen (umbauten, Hilfsmittel, Hausnotruf) bereit. Das Angebot ist so umfassend und vilefältig, dass es qualifizierte Berater braucht um diese Dinge zu vermitteln.
Nehmen Sie diese kostenlose Beratung gerne an.
|
 |
|
|
|
Quellenangaben:
|
* Sozialgesetzbuch (SGB) XI * Sozialgesetzbuch (SGB) V * "Pflegeleistungen zum Nachschlagen" (BMG) * Nachbarschaftshilfe.nrw * MAGS.nrw
|
 |
|
|
|
Hinweise
|
Alle Angaben ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Fehlerfreiheit.
Neben der Beratung nach §37,3 SGB XI durch den Pflegedienst, Beratungsstelle besteht der Anspruch auf eine Beratung durch den Pflegestützpunkt der Krankenkasse und eine umfassende Beratung nach §7a SGB XI.
|
 |
|
|
|
(C) 2026 - Alle Rechte vorbehalten |
|
Diese Seite drucken
|